AGB & Datenschutzerklärung
Reisebedingungen der Firma vogelmann-adventure
Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma vogelmann-adventure, nachfolgend „v-ad“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde V-AD den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind (die Reisebedin-gungen und die Wichtigen Hinweise), die Reiseausschreibung und die ergän-zenden Informationen von V-AD für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförde-rungsunternehmen) sind von V-AD nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von V-AD hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht von V-AD herausgegeben werden, sind für V-AD und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegen-stand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von V-AD gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt V-AD den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflich-tung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von V-AD beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird V-AD dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermit-teln. Hierzu ist sie nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von V-AD vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von V-AD vor, an das sie für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist V-AD die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Besondere Bestimmungen bei der Buchung von Gruppenreisen
2.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertragliche Vereinba-rung der von V-AD zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwick-lung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
2.2. Der Gruppenauftraggeber hat die Stellung eines Vertreters und Empfangsbo-ten des Teilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Teilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben – insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche der V-AD entgegenzunehmen. Der Teilnehmer kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber V-AD widerrufen.
2.3. Der Vertrag über die Teilnahme an der Reise, bzw. am Kurs kommt unmittel-bar zwischen V-AD und dem Teilnehmer zustande.
2.4. Von den vorstehenden Bestimmungen und den Vereinbarungen mit dem Teilnehmer und diesen Vertragsbedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber V-AD betreffen, unberührt.
2.5. Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 2.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich besteht auf die Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Ver-tragsschluss, bzw. bei Nichtteilnahme.
2.6. Der Gruppenauftraggeber hat für alle Vertragsverpflichtungen der Gruppen-mitglieder, insbesondere für deren Zahlungsverpflichtungen, unmittelbar selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.7. Bezüglich der Haftung von V-AD bei Gruppenreisen wird auf die Bestimmungen in Ziffer 16. dieser Bedingungen verwiesen.
3. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
3.1. V-AD kann keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der Witterungs-verhältnisse übernehmen. Alle Reisen, Reiseen und Angebote werden von V-AD daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Tempera-turen.
3.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder Tro-ckenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrück-lich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundla-ge.
3.3. Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, noch auf eine Terminverschiebung, noch auf Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen. Hiervon unberührt bleibt das gesetzliche Kündigungsrecht für den Kunden und V-AD entsprechend den gesetzlichen Be-stimmungen über die Kündigung bei höherer Gewalt gemäß § 651j BGB.
3.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.
4. Bezahlung
4.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung fällig und muss dem Konto von V-AD. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Buchungsbestätigung gutgeschrieben sein. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt werden kann.
4.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl V-AD zur ordnungsgemäßen Erbrin-gung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist V-AD berech-tigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. zu belasten.
5. Leistungsänderungen
5.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von V-AD nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt¬zuschnitt der Reise nicht beein-trächtigen.
5.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänder-ten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3. V-AD ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
5.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teil-nahme an einer mindestens gleich¬wertigen Reise zu verlangen, wenn V-AD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot an-zubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von V-AD über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber V-AD unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert V-AD den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann V-AD, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkeh-rungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3. V-AD hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwen-dungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
? bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 15% des Reisepreises
? bis zum 21. Tag vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
? bis zum 14. Tag vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
? bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
? ab dem 06. Tag vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
? ab dem 02. Tag vor Reiseantritt bis zum
Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises;
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, V-AD nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.5. V-AD behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit V-AD nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist V-AD verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichti-gung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilneh-mer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsicht-lich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann V-AD bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Storno-staffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 6. € 20,- pro Umbuchungsvorgang.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6.2 bis 6.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. V-AD wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflich-tung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
9.1. V-AD kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch V-AD muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) V-AD hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektan-gaben zu verweisen
c) V-AD ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüg-lich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von V-AD später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleich-wertigen anderen Reise verlangen, wenn V-AD in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch V-AD dieser gegenüber geltend zu machen.
9.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1. V-AD kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von V-AD nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
10.2. Kündigt V-AD, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch ge-nommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des Kunden
11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit V-AD wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von V-AD (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertre-tung von V-AD wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reise-leitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber V-AD unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.2. Kursleiter, Reiseleiter oder sonstige Beauftragte und Leistungsträger sowie Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Teilnehmern namens v-ad anzuerkennen.
11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde/Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, V-AD erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn V-AD oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Kunden/Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von V-AD oder ihren Beauftragten ver-weigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonde-res Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
12. Haftung und Haftungsbeschränkung
12.1. Die vertragliche Haftung von V-AD für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbei-geführt wird oder
b) soweit V-AD für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
12.2. V-AD haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leis¬tungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden/Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von V-AD sind.
12.3. V-AD haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden/Reisenden vom ausge-schriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbe-förderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhal-ten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden/Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von V-AD ursächlich gewor-den ist.
12.4. Für die Haftung von V-AD bei Gruppenreisen wird ergänzend auf Ziffer 16. verwiesen.
12.5. Kommt es durch den Teilnehmer, unabhängig davon, ob dies auf dessen Veranlassung oder veranlasst durch Dritte geschieht, zu Rettungs- oder Berg-ungseinsätzen so hat der Teilnehmer die hiefür anfallenden Kosten zu tragen und V-AD von einer etwaigen Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz oder die Kosten durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von V-AD schuldhaft verursacht wurden.
12.6. V-AD haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teil-nehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von V-AD oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
13. Ausschluss von Ansprüchen
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber V-AD unter der nach-folgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
14. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Gruppen-verantwortlichen,
14.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Reise, bzw. des Kurses erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 10. dieser Bedingungen wird ausdrücklich hinge-wiesen.
14.2. Den Teilnehmern, auch sofern sie schwimmen können, wird bei Kanutouren das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
14.3. Es besteht vor und während der Reise, bzw. des Kurses Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
14.4. Der Teilnehmer ist verpflichtet die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
14.5. Bei Reisen mit Fahrradtouren besteht Helmpflicht.
14.6. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausge-schlossen ist.
14.7. Bei Kanutouren ist es grundsätzlich verboten, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern.
14.8. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnun-gen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
14.9. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich, nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern allgemein, streng verboten.
14.10. Im Bereich der Kanutouren birgt die Mitnahme von Babys und Kleinkindern sowie von Tieren, insbesondere von Hunden erhebliche Gefahren, insbesondere auch für das Kentern. Der Teilnehmer trägt die alleinige und ausschließliche Verantwortung für jedwede Folgen, die sich aus einer solchen Mitnahme ergeben.
14.11. Die generelle Möglichkeit des Kenterns muss im Bereich der Kanutouren vom Teilnehmer für alle Belange seiner persönlichen Sicherheit, Kleidung und Ausrüstung und der seiner Mit-Teilnehmer berücksichtigt werden.
14.12. Der Teilnehmer haftet bei allen Reisen von V-AD dieser gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von V-AD oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
14.13. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an Kanus und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von V-AD oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
14.14. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach diesen Bedingungen, sachlich objektiv begründeter Anweisungen und Verbote von Trainern und Reisebegleitern von V-AD ,dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-nungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstel-len, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von V-AD oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.
15. Dauer der Reisen, Reisen und Veranstaltungen, vorzeitiger Abbruch
15.1. Die von V-AD angegebenen Zeiten sind Circa-Zeiten.
15.2. Kosten, die durch vom Teilnehmer zu vertretende Zeitüberschreitungen entstehen, sind von diesem zu erstatten. Darunter fallen insbesondere auch Rückerstattungen und Schadensersatzansprüche von Teilnehmern, die auf Grund der Verspätung einer folgende Reise, Reise oder Veranstaltung nicht oder nur verspätet antreten können.
15.3. Bei vom Teilnehmer zu vertretenden Zeitüberschreitungen besteht kein Anspruch auf Durchführung vereinbarter Abholungen oder Transfers. Diese sind vom Teilnehmer selbst auf dessen Kosten zu organisieren.
15.4. Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs einer Reise gehen, soweit der Abbruch nicht von V-AD oder ihren Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, entstehende Kosten, insbesondere einer vorzeitigen und/oder besonderen Abholung des Teilnehmers und/oder der Ausrüstungsgegenstände, zu Lasten des Teilnehmers.
16. Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
16.1. V-AD haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von V-AD – vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von V-AD angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Teilneh-mern zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) vom Gruppenauftraggeber organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit V-AD vertraglich vereinbarten Leistungsort.
b) nicht im Leistungsumfang von V-AD enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Leistungsort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
16.2. V-AD haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftrag-gebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Füh-rer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Teilnehmern, soweit diese nicht mit V-AD abgestimmt und von dieser gebilligt wurden.
16.3. Soweit für die Haftung von V-AD gegenüber dem Teilnehmern an den Reise-/Kurspreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftrag-geber und V-AD vereinbarte Preis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zu-schlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Teil-nehmern erhoben wurden.
16.4. Der Teilnehmer hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der/dem von V-AD eingesetzten Kursleiter, bzw. Beauftrag-ten vorzunehmen. Eine Mängelanzeige ausschließlich gegenüber dem Gruppen-auftraggeber oder seinen Beauftragten ist nicht ausreichend.
17. Verjährung
17.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr-lässigen Pflichtverletzung von V-AD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen von V-AD beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für An-sprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von V-AD oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von V-AD beruhen.
17.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
17.3. Die Verjährung nach Ziffer 17.1 und 17.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag
17.4. Schweben zwischen dem Kunden und V-AD Verhandlungen über den An-spruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder V-AD die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
18. Gerichtsstandsvereinbarung
Für Klagen von V-AD gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Perso-nen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von V-AD vereinbart.
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Reiseveranstalter ist: vogelmann-adventure Einzelfirma
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76327 Pfinztal Matthias Vogelmann
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